Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1. Alle Aufträge werden nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung von der Schriftform.

1.2. Alle mündlichen Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter, unseres Verkaufspersonals sowie unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dieses gilt auch für Liefer- und Herstellungsfristen. Gleiches gilt für eine Abänderung dieser Klausel.

2. Auftragserteilung

2.1. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann von uns angenommen, wenn wir diesen schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, durch welche Aufträge rechtsverbindlich werden. Der Auftraggeber (AG) hat nach Erhalt der Auftragsbestätigung Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie Anschlagrichtungen zu überprüfen. Festgestellte Differenzen und Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt der Auftrag wie bestätigt als abgeschlossen.

2.2. Nachträgliche Abänderungen des Auftrags noch Rechtsverbindlichkeit werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt.

2.3. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken, so dass die Ansprüche des Auftragnehmers (AN) gefährdet erscheinen, so steht dem AN das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung innerhalb einer Woche vom Auftraggeber zu verlangen. Der AN darf in diesem Falle die Ausführung des Auftrags unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der AN ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.

2.4. Der AN ist jederzeit berechtigt, für alle vertraglich noch geschuldeten Werkleistungen, auch für Zusatzaufträge, aber auch für bereits erbrachte nach dem Vertrag vergütungspflichtige und noch nicht bezahlte Leistung, Sicherheit zu verlangen. Leistet der AG die Sicherheit nicht fristgemäß, so kann der AN eine Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung setzen mit der Erklärung, dass er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheitsleistung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der AN ist danach berechtigt, Schadenersatz in der Weise zu verlangen, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. § 648 a BGB findet Anwendung.

3. Lieferfrist

3.1. Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, insoweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Lieferzeiten beginnen im übrigen nach völliger Klarstellung des Auftrags und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags nötigen Unterlagen.

3.2. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern verbindlich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Sollte die Ausführung aufgrund höherer Gewalt unmöglich gemacht werden, ist der AN zum Rücktritt berechtigt, ohne dem Besteller zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

3.3. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereitschaft aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht abgenommen, so hat der AN das Recht, die Ware zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des AG anderweitig einzulagern.

3.4. Werden verbindliche Lieferfristen nicht eingehalten, so steht dem AG ein Schadenersatzanspruch nur zu, wenn der AG den AN darauf hingewiesen hat, dass die Lieferung zu dem genau angegebenen Zeitpunkt für ihn bedeutsam ist und der AN die Verpflichtung zur pünktlichen Lieferung grob fahrlässig verletzt hat.

4. Lieferung und Versand

4.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der gelieferten Suche geht mit der Anlieferung auf den AG über. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der AG verpflichtet, den Vertragsgegenstand gegen Feuer, Diebstahl, Sturmschäden und mutwillige Zerstörung vom Zeitpunkt der Anlieferung beim AG zu versichern.

5. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Vergütung

5.1. Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

5.2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

6. Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Lieferfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, eine Preisanpassung zu führen, wenn a) der Preis für das benötigte Material ab Vertragsschluss b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 2 % steigen oder fallen oder c) die Mehrwertsteuer eine Änderung erfahrt. Es sind die jeweils gültigen Mehrwertsteuersätze zu zahlen, auch wenn auf der Rechnung die Preise nur netto ausgewiesen sind.

7. Verzug, Aufrechnung, Abtretung

7.1. Der AG kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt. Der AG kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht in innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bzw. Empfang der Leistung zahlt.

7.2. Zahlungen werden auf die älteste Forderung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt gemäß § 367 BGB zuerst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und dann auf die Hauptforderung. Ab Verzug werden Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, für gewerbliche AG i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines sonstigen Verzugsschadens jeglicher Art bleibt vorbehalten. Die erste Mahnung ist gebührenfrei. Danach wird jede einfache Mahnung bis zu einem Höchstsatz in Höhe von 10,23 EURO mit 2,56 EURO pro Stück berechnet.
Die kostenpflichtige Zustellung der Mahnung durch den Gerichtsvollzieher sowie der Nachweis höherer Mahnkosten bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

8. Abschlagszahlung

8.1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabschnitten zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistung gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem AG nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

8.2. Abschlagzahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

8.3. Die Abschlagzahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des AN; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

9. Inkasso

Unsere Vertreter, Verkaufspersonal und Mitarbeiter sowie insbesondere dritte Personen, wie Handelsvertreter und Mahnbeauftragte sind zum Inkasso nicht berechtigt. Nur Zahlungen an uns haben befreiende Wirkung.

10. Kündigung

Im Falle einer Kündigung durch den AG steht dem AN die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

11. Eigentumsvorbehalt für gelieferte Waren

11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Werklohns und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Werk nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des AN. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Werklohns durch den AG eine wechselmäßige Haftung des AN begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den AG als Bezogenen. Bel Zahlungsverzug des AG ist der AN zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.

11.2. Wird Vorbehaltsware vom AG zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Suche wird Eigentum des AG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem AG gehörender Ware erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem AG gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der AN Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der AG durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den AN Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der AG hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des AN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

11.3. Wird Vorbehaltsware vom AG, allein oder zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware, veräußert, so tritt der AN schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der AN nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des AN zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des AG steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der demAnteilswert des AG am Miteigentum entspricht. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemaß Abs. 3 S. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

11.4. Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der AN nimmt die Abtretung an. Abs. 3 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

11.5. Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der AN nimmt die Abtretung an. Abs. 3 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

11.6. Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen Im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den AN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung Ist der AG nicht berechtigt.

11.7. Der AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemaß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AN seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der AN ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

11.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich unter der Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlage zu unterrichten.

11.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

11.10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der AN insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den AG über.

11.11. Der AG haftet dem AN in Höhe des Werklohnes nebst Verzugszinsen dafür, dass er durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung selbst einen uneinbringlichen Rechtsverlust bei Dritten erleidet und mindestens fahrlässig die Solvenz des Dritten nicht geprüft oder die Insolvenz nicht gekannt hat.

12. Abnahme

12.1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, sofern der AN in einem Schreiben hierauf gesondert hinweist. Die Übermittlung einer Rechnung entspricht dieser schriftlichen Mitteilung.

12.2. Hat der AG die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung bekommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart Ist.

12.3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über, soweit er sie nicht schon nach Punkt 4. dieser AGB trägt.

13. Gewährleistung

13.1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren, bei der Arbeit an Bauwerken in fünf Jahren, insoweit nicht die VOB/B mit der zweijährigen Frist wirksam vereinbart wurde.

13.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden.

13.3. Bei berechtigten Mangelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, oder schlägt sie auch beim zweiten Mal fehl, kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

13.4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart wurde. Beschreibungen, insbesondere Katalog- und Prospektbeschreibungen als solche, stellen keine Zusicherung dar.

13.5. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der AN hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

13.6. Bel Kunststoffprofilen, insbesondere bei Kunststoffprofilen mit farblicher Oberfläche‚ sind Farbabweichungen innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen kein Reklamationsgrund.

14. Gerichtsstand

Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der AN. Bel internationalen Verträgen ist stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

15. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne oder vorgenannte Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

16. Datenschutz

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns gespeichert.


Böttcher Fensterbau GmbH

Bernau bei Berlin, Mai 2018